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Politik


Die Legislative des Irkanischen Reiches besteht aus dem Reichsthing. Jeder der Irkanische Distrikte und vannischen Länder sowie die Metropolen entsendet Vertreter gemäß ihrer Bevölkerung in das höchste irkanische politische Gremium.
Der nachfolgende Text aus der Verfassung gilt als Schlüssel hierzu.

1)Die irkanischen Länder, Städte, Metropolen und vannischen Länder
a) Die irkanischen Länder (jeweils drei Stimmen):
Hallvard Küstenmark, Muspellia Küstenmark, Herzogtum Pormorya, Eula, Distrikt Frisa, Ost Borealis, Borealis, Distrikt Mitte, Eyfura Distrikt, Herzogtum Tarwah, Westmark, Drasilla Distrikt, Midgard Mark, Sumrhiz Distrikt, Distrikt Irkania, Ostmark, Südküste Ost, Südküste West, Fjordirk Distrikt, Jenson Distrikt, Inseln
b) Die vannischen Länder (Stimmen angegeben):
Nurmengard (8), Nanauatzin (6), Odinsmark = (6), Nilarien (4), Solstheim (3), Pelaic (6)
c) Die Großstädte (eine oder zwei Stimmen, zwei sind markiert):
Hallvard, Muspellia (2), Eyfura (2), Draupniria (2), Drasilia, Midgardia, Sumrhiz, Dunharg
d) Die Metropolen (Stimmen angegeben):
Genepohl (10), Irkania City (6), Frisa (6), Maltretonia (6)


Der Reichsthing wählt sowohl den Großadministrator als auch die einzelnen Administratoren für Bereiche wie Innenpolitik, Außenpolitik, Forschung, Verteidigung und so weiter welche die Exekutive Darstellen. Der Großadministrator ist hierbei den anderen Administratoren weitgehend weisungsbefugt.

Ebenso wie die Adminstratoren wählen die einzelnen Things Richter welche die Judikative darstellen.




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